Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 

§ 1 Anwendungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 2 Geltung
(1) Unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 3 Erklärungen, Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
(1) Unsere Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.
(2) Eingehende Angebote und sonstige Bestellungen binden uns nur, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder durch Übersendung der Ware erfüllen.
(3) Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung schriftlicher Verträge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Insbesondere sind unsere Außendienstmitarbeiter ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt, schriftliche Vereinbarungen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben.
(4) Fristsetzungen, Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Widerrufserklärungen sowie Verlangen nach Preisminderung oder Schadensersatz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 4 Preise
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, bei Fehlen einer Auftragsbestätigung unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise.
(2) Sämtliche in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Verträgen, Lieferscheinen oder dergleichen genannten oder akzeptierten Preisangaben verstehen sich als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk ausschließlich Verpackung.

§ 5 Lieferung
(1) Liefertermine sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt worden sind.
(2) Wir können unsere Lieferungen von der vorherigen Erfüllung fälliger Forderungen gegen den Kunden aus demselben rechtlichen Verhältnis abhängig machen, auf dem unsere Lieferverpflichtung beruht, insbesondere von der Erfüllung fälliger Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht uns auch wegen fälliger Forderungen auf Rückgabe von Leergut bzw. Zahlung des Leergutpfandbetrags oder des Wiederbeschaffungswerts für das Leergut (siehe nachstehende Ziff. 7) zu.
(3) Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund nicht von uns verschuldeter Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten, suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Dauert die Verzögerung länger als sechs Wochen, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 6 Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Brauerei bzw. ab dem für den Kunden zuständigen Auslieferungslager der Brauerei vereinbart.
(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 7 Leergut
(1) Leergut bleibt unser unverkäufliches Eigentum, auch nach Zahlung des Leergutpfandes und wird lediglich leihweise zur Verfügung gestellt. Leergut sind Fässer, Mehrweggebinde (Flaschen, Kästen, CO2-Flaschen usw.) und Paletten.
(2) Für den Kunden wird ein Leergutkonto geführt bzw. der jeweilige Pfandwert bei der Lieferung berechnet. Die in Rechnungen oder sonstigen Mitteilungen bekannt gegebenen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme widerspricht. Die Pfandrechnung ist gleichzeitig mit der Warenrechnung fällig.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich an uns zurückzugeben. Bei Beendigung der Geschäftsverbindung ist das gesamte Leergut unverzüglich an uns zurückzugeben. Gerät der Kunde mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, sind wir berechtigt, eine Pfandkaution zu erheben. Weiter sind wir in diesem Fall berechtigt, statt des Rückgabeanspruchs Schadensersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten für das Leergut abzüglich 15 % Abzug neu für alt geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Andererseits bleibt unser Recht unberührt, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Eine für dasselbe Leergut bereits erhobene Pfandkaution wird mit dem uns zustehenden Schadensersatz verrechnet.
(4) Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend, wenn der Kunde beschädigtes Leergut zurückgibt, sofern nicht die Beschädigung in unserem Verantwortungs- und Risikobereich entstanden ist.
(5) Wir sind nicht verpflichtet, Leergut zurückzunehmen, das nicht den von uns ausgegebenen Gebinden entspricht, insbesondere eine andere Form, Größe oder Farbe aufweist oder mit Reliefaufdrucken anderer Brauereien versehen ist.

§ 8 Leihgut, Inventar
Leihgut und unter Eigentumsvorbehalt überlassenes Inventar wird von uns nur nach Maßgabe der unten abgedruckten besonderen Bedingungen abgegeben.

§ 9 Gewährleistung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen, anderenfalls unsere Gewährleistungspflicht bezüglich dieser Mängel erlischt.
(2) Unsere Gewährleistungsverpflichtung ist zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Wir können wählen, ob wir durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache nacherfüllen. Verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung zwei Mal fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Wahl den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder - mit den Einschränkungen gemäß nachstehendem § 9 - Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
(3) Gewährleistungsansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren (außer in den Fällen des folgenden § 9 Abs. 1) in einem Jahr ab der Ablieferung der Ware. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, gilt das entsprechend auch für die übrigen Gewährleistungsansprüche des Kunden.

§ 10 Haftungsbegrenzung
(1) Uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus übernommenen Garantien und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haften wir auf Schadensersatz nur, wenn es sich um wesentliche Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

§ 11 Kontoauszüge, Abrechnungen
Kunden, die mit uns in laufender Geschäftsverbindung stehen, haben Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Kontoauszügen oder Abrechnungen spätestens vor Ablauf von vier Wochen nach deren Zugang schriftlich zu erheben. Zur Fristwahrung genügt die Absendung innerhalb dieser Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge werden wir den Kunden bei Erteilung des Kontoauszugs bzw. der Abrechnung besonders hinweisen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung, bei Kaufleuten bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent unser Eigentum.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) darf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert werden. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsleistung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Brutto-Endbetrags unserer Rechnung für die Lieferung dieser Ware an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir ziehen die Forderung nicht ein, solange der Kunde weder mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im Verzug ist noch seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. Ist das aber der Fall, so ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten die vorstehenden Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 13 Freigabe von Sicherheiten
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 14 Zahlungen
(1) Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 15 Pflichten bei Ausscheiden aus einem Betrieb
Scheidet ein Kunde als Inhaber, Mitinhaber oder Gesellschafter aus einem von uns belieferten Betrieb aus oder gibt er ein von ihm bewirtschaftetes Objekt auf, ist er verpflichtet, uns das unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls er weitere Bestellungen gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, wir konnten das Ausscheiden des Kunden bzw. die Aufgabe des Objekts aus den Umständen erkennen.

§ 16 Schutz des Firmen- und Warenzeichens
Das mit dem Firmen- oder Warenzeichen der Brauerei versehene Werbe- und sonstige Material darf nicht mit Erzeugnissen anderer Herkunft, insbesondere nicht mit den Erzeugnissen anderer Brauereien, in Verbindung gebracht werden.

§ 17 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland sowie übergeordneter europäischer Rechtsvorgaben, wie beispielsweise der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Für weitere Informationen können Sie sich gerne an uns unter den umseitig abgedruckten Kontaktdaten wenden.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist Ingolstadt.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, wird hiermit Ingolstadt als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit sonstiger individualvertraglicher Abreden nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommende neue Bestimmung zu ersetzen.

Besondere Leihbedingungen
Der Kunde wird die geliehenen, unter Eigentumsvorbehalt überlassenen oder der Brauerei zur Sicherheit übereigneten Gegenstände pfleglich behandeln, warten, reinigen und lüften, gegen Zerstörung und sonstige betriebsübliche Risiken versichern und alle notwendigen Reparaturen, insbesondere an Kühlanlagen und Kühlschränken, auch das Nachfüllen von Kühlflüssigkeit, auf seine Kosten vornehmen sowie ggf. notwendige Ersatzbeschaffungen tätigen. Ersatzstücke gehen in das Eigentum bzw. Vorbehaltseigentum der Brauerei über. Bei Nichtrückgabe geliehener Gegenstände ist die Brauerei berechtigt, die fehlenden Gegenstände zu den Wiederbeschaffungswerten zu Lasten des Kunden abzurechnen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Vorbehalts- oder Sicherungseigentum der Brauerei stehende Gegenstände an die Brauerei herausgeben muss und diese Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Eine Zweckentfremdung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Während der Gebrauchsüberlassung wird der Kunde, soweit ihm vertraglich nichts anderes gestattet ist, in seiner Absatzstätte ununterbrochen und ausschließlich HERRNBRÄU-Bier und alkoholfreie Getränke der Brauerei beziehen und ausschenken. Die Bezugsverpflichtung beginnt ab Gebrauchsüberlassung und dauert bis zur Rückgabe der Leihgegenstände. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils nach Preisliste gültigen Leihgebühren der Brauerei.

 

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